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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.09.2002
Aktenzeichen: 2 WF 212/02
Rechtsgebiete: ZuSEG
Vorschriften:
ZuSEG § 16 Abs. 2 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Krämer als Einzelrichter am 24. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 10. Mai 2002 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Erstattungsantrag der Beschwerdeführerin an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Im vorliegenden Verfahren strebte der Antragsteller die Übertragung der elterlichen Sorge für X. auf sich unter Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Antragsgegnerin an. Er stützte seinen Antrag im wesentlichen auf die Behauptung, X. sei vom Lebensgefährten der Antragsgegner sexuell missbraucht worden. Durch Beschluss vom 2. Februar 2001 bestellte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin für das Kind. Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen XYZ. nahm der Antragsteller im Anhörungstermin vom 1. November 2001 seinen Antrag zurück. Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass keine Veranlassung bestehe, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu treffen. Mit Kostenabrechnung vom 26. November 2001 (Bl. 180 bis 187 d. A.), auf die Bezug genommen wird, machte die Beschwerdeführerin (Verfahrenspflegerin) einschließlich Mehrwertsteuer insgesamt 3.471,29 DM geltend. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Kassel äußerte sich unter dem 21. Februar 2002 hierzu und wies darauf hin, dass nur ein Teil der geltend gemachten Positionen erstattungsfähig sei, ohne aber selbst einen zu erstattenden Betrag zu errechnen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Vergütung auf 713,78 EUR festgesetzt, also um 1.061,06 EUR niedriger als beantragt. Gegen diesen ihr nicht förmlich zugestellten Beschluss wendet sich die Verfahrenspflegerin mit ihrer Beschwerde.
Sie macht geltend, zu den Absetzungen sei eine Stellungnahme nicht möglich, da diese nicht nachvollziehbar seien.
Der Bezirksrevisor beim Landgericht Kassel stellte mit Stellungnahme vom 4. September 2002 den Antrag, das Rechtsmittel insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als mit ihm ein Betrag von mehr als 772,93 EUR begehrt wird.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3, 56 g Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 S. 4 FGG, 16 Abs. 2 S. 2 ZUSEG zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Festsetzungsverfahrens an das Amtsgericht.
Das vom Amtsgericht beobachtete Verfahren leidet nämlich an einem schweren Mangel deshalb, weil der angefochtene Beschluss keine nachvollziehbare Begründung enthält. Hierbei kann offen bleiben, ob für den Festsetzungsbeschluss aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Begründungszwang besteht (vgl. aber Art. 10 Hessisches FGG), denn ein Begründungszwang besteht generell für gerichtliche Entscheidungen, die in die Rechte eines Beteiligten eingreifen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A, 14. Aufl., Rdn. 19 der Vorbemerkung zu §§ 8 bis 18 FGG). Es ist Aufgabe des Amtsgerichtes, nicht nur jede einzelne Position in der Abrechnung genauestens auf ihre Erstattungsfähigkeit hin zu überprüfen und nur das Ergebnis dem Verfahrenspfleger mitzuteilen, sondern im Einzelnen auch in den Festsetzungsbeschluss darzulegen, warum bestimmte Positionen erstattungsfähig sind oder nicht. Dies kann nicht etwa später nachgeholt werden, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist, weil nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig ist und deshalb eine Abhilfe nach § 18 Abs. 2 FGG nicht möglich ist. Weil der angefochtene Beschluss jede nachvollziehbare Begründung vermissen lässt, kommt nur die Aufhebung in Betracht; es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, selbst unmittelbar in eine Prüfung einzutreten, weil der Verfahrenspflegerin hierdurch eine Instanz genommen würde.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Amtsgericht die Erstattungsfähigkeit jeder einzelnen Position unter Beachtung der Rechtsprechung des Senates (FamRZ 2002, 335) zu überprüfen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZUSEG.
Ende der Entscheidung
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